Fragen und Antworten

Fragen und Antworten über Sachverständige

Bei Streitigkeiten wird oftmals nach dem Sachverständigen oder dem Gutachter gerufen.
Der – so die Begründung – wird als neutrale Person den Parteien sagen, ob und wenn welche Fehler bei einer ausgeführten Leistung vorliegen oder eben nicht.

Der Weg ist in der überwiegenden Zahl der Fälle der einzig gangbare Weg, um z. B. Emotionen auf der einen oder anderen Seite in der Beurteilung eines Sachverhalts außen vor zu lassen.

Aber – wer ist denn sachverständig?

Als sachverständig kann man die Personen bezeichnen, die sich als Experten auf einem Gebiet hervorgetan haben.
Das sind unter anderem Personen, die eine entsprechende Ausbildung oder eine sehr große Erfahrung für ein Aufgabengebiet aufweisen können.

Für den Bereich des Bauwesens kann man festestellen, dass es einer recht großen Anzahl von Sachverständigen bedarf, da es eine Vielzahl von Einzelgewerken gibt, die in eine Baustellenabwicklung involviert sind.
Im Grunde kann der Geselle als Handwerker auf der Baustelle schon als Sachverständiger gelten.
Die Spezialisierung kann dabei auch auf sehr beschränkten Gebieten vorhanden sein.

Aber – warum nennt sich dann nicht jeder Handwerker Sachverständiger?

Grundsätzlich ist aus juristischer Sicht dem nichts entgegenzusetzen. Der Begriff Sachverständiger oder Gutachter ist kein geschützter Begriff.
Allerdings weckt das Führen des Titels ein gewisses Begehren bei streitenen Parteien.

Es wird erwartet, dass der Sachverständige eine neutrale Begutachtung und Beurteilung einer ausgeführten Bauleistung erbringt. Um diesen gerechtfertigten Ansprüchen ausreichend Genüge tun zu
können, bedarf es dennoch einiger weiterer Voraussetzungen.

Ein geeigneter Sachverständiger im Bauwesen betrachtet nicht ausschließlich sein eigenes, unter Umständen beschränktes Aufgabengebiet innerhalb seines Gewerks, sondern zieht zusätzlich die Umgebungsparameter in seinen Beurteilungen hinzu. Durch Erkennen des Gesamtzusammenhangs und mit den Erfahrungswerten, die ein Sachverständiger haben muß, wird eine den Umständen entsprechende Beurteilung das Ergebnis einer Begutachtung sein. Der Sachverständige muß zudem noch über ein ausgeprägtes theoretisches
Fachwissen verfügen.

Diesen Anforderungen sollte auch der sogenannte freie Sachverständige unbedingt erfüllen.

Bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kommen weitere Anforderungen hinzu.
In technischer Hinsicht durchlaufen sie ein Prüfungsverfahren in der Art, dass sie mindestens 1 Gutachten unter der Obhut eines Prüfungsgutachters erstellen müssen. Bei dem durch den Prüfling erstellten Gutachten werden die Erfordernisse, die an ein gerichtbestelltes Gutachten gestellt werden, bewertet.
Das sind unter anderem die Einhaltung der juristischen Notwendigkeiten in Form und Gestaltung sowie den inhaltlichen Anforderungen daran, der Schlüssigkeit der Beschreibung und Beurteilung der vorgefundenen
Gegebenheiten und deren technische Richtigkeit.

In einer folgenden mündlichen Prüfung werden zusätzlich die Kenntnisse abgefragt, die die Anwärter einer öffentlichen Bestallung in den erforderlichen Seminaren ( z. B. mehrtägige Seminare in speziellen Akademien mit anschließender Prüfung, s. Schloß Raesfeld) erworben haben. Neben dem erforderlichen Fachwissen, den juristischen Hintergründen und den daraus resultierenden Verpflichtungen, werden noch die charakterlichen Eigenschaften der Bewerber beurteilt.