Die unterschiedlichen Gutachten
Die Hauptunterscheidung besteht in den Privatgutachten und den Gerichtsgutachten.
Das Privatgutachten wird auch als Parteiengutachten bezeichnet. Es hat nur in Ausnahmefällen eine Bedeutung vor Gericht, da die Gegenseite im Streitfall immer die Subjektivität des Gutachtens als Ablehnungsgrund vortragen wird.
Trotzdem ist ein Privatgutachten von besonderer Bedeutung für den Prozeß.
Dem Gericht oder den Parteien wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, die Beweisfragen für das selbständige Beweisverfahren zu formulieren.
Die Erfahrung zeigt, daß die Juristen nur selten die Fragen unter dem Aspekt eines fachlichen Hintergrundes stellen. Allein eine nicht fachgerechte Bezeichnungen bestimmter Bauteile kann zu Verwirrungen und dadurch bedingt nicht eindeutigen Aussagen im Gutachten führen.
Und so mancher Bauprozeß wurde verloren, weil die Fragen den eigentlichen Umstand der nicht fachgerecht ausgeführten Leistung nicht in der Art darstellten, daß eine eindeutigeBeurteilung oder Bewertung möglich war.
Dem Gerichtsgutachten geht im Normalfall, wie oben beschrieben, das selbständige Beweisverfahren voraus.
Hierbei werden vom Gericht die Fragen, die der Sachverständige zu beantworten hat, in einem Fragenkatalog zusammengestellt. Diese können auch aus einem bereits gestellten Privatgutachten übernommen werden.
Der gerichtsbestellte Sachverständige ist nun gehalten, sich exakt an diese Fragen zu halten.
Weitergehende Feststellungen sind nicht zu berücksichtigen.
Eine dritte Art der Gutachten ist das leider viel zuwenig bekannte und damit zuwenig genutze Schiedsgutachten.
Hierbei einigen sich die Parteien vorher auf einen gemeinsamen Sachverständigen, dessen Urteil sie sich dann unterwerfen.
Der Vorteil dieser Gutachtenstellung ist zum einen in den geringeren Kosten
(es fallen keine Gerichtskosten an ) und zum anderen in der wesentlich kürzeren Zeitspanne eines Streitendes zu sehen, da lang vorausgeplante Gerichtstermine entfallen.
© stefan ibold sachverstand dach 2003